Die Satzung

Satzung Triathlon Club Wuppertal e. V.

 

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften


B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins


D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Der Vorstand
§ 17 Abteilungen


E. Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend


F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Kassenprüfer
§ 20 Vereinsordnungen
§ 21Haftung des Vereins
§ 22 Datenschutz im Verein


G. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

 

 

A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der im Jahre 1989 gegründete Verein führt den Namen „Triathlon Club Wuppertal e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der  Nr.: 2893 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.  
2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.


§ 3 Gemeinnützigkeit 
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a.) im Stadt- oder Kreissportbund und
b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und / oder in elektronischer Form.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft 
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht und nehmen nicht an Wettkämpfen teil.
4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Die Ehrenmitgliedschaft gibt kein Stimmrecht.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein 
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den
Antrag zu entscheiden.
4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand
durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und
Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der  Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro;
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

 

 

D. Die Organe des Vereins


§ 12 Die Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Jugendversammlung.
2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung in elektronischer Form  ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/10 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der
Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins;
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13
entsprechend.

 

§ 16 Der Vorstand 
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern maximal fünf Vereinsmitgliedern, die paritätisch handeln. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder seinstellvertretender Vorsitzender.
4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des (in der jeweiligen Sitzung) amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden.
5) Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in elektronischer Form oder fernmündlich gefasst werden.
7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Entwurf des Wirtschaftsplanes;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, sowie Regelung seiner Vergütung;
e) Feststellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Jahresberichtes;
f)  Führung getrennter Aufzeichnungen für den Bereich der gemeinnützigen Zwecke zur Ermöglichung einer eindeutigen Zuordnung von Spendern;
g) Einstellung von Mitarbeitern des Vereins;
h) Abschluss wichtiger Verträge;
i) Beschluss einer Dienstanweisung für den Geschäftsführer.

8) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gemäß § 26 BGB. Dies gilt auch den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein.
9) Der Vorstand kann zur Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Zu seinen Aufgaben gehören neben der Erledigung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsanweisungen die Aufstellung des Finanzplanes und des Jahresberichtes. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil.
10) Vorstandsmitgliedern und gewählten Funktionären kann für ehrenamtliche Tätigkeit eine Auslagenpauschale von bis zu 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Höhe im Einzelfall bestimmt der Vorstand.
11) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
12) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
13) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
14)  Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 17 Abteilungen
1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die
Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der
abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den
Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss
die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des
Gesamtvorstandes.
3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

 

E. Vereinsjugend

 

§ 18 Vereinsjugend 
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres (es ist auch eine andere Alterangabe möglich) und ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr
durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.
5) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 19 Kassenprüfer 
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstands.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.

 

§ 20 Vereinsordnungen 
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21 Haftung des Vereins 
1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 22 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 


G. Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.06.2015 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Wuppertal, 12.06.2015